Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.

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Referenzen - Gesetze | § 21 SGG

§ 21 SGG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 21 SGG wird zitiert von 2 anderen §§ im Sozialgerichtsgesetz.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 47


Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 1

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 35


(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23. (2) In den Fäl

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 21 SGG.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 3 CE 15.727

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2015 wird in den Ziff. I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bei

Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2018 - B 1 SF 2/15 S

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor Der ehrenamtliche Richter C. wird seines Amtes enthoben. Gründe 1 I.  C. ist

Sozialgericht Halle Urteil, 19. Dez. 2017 - S 5 AS 2197/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2016 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom ... weitere Leistungen in Höhe von 14,54 EUR zu gewähren. Der Beklagte

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Dez. 2014 - L 4 AS 479/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (i