Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 7

(1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

(2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozialgerichte errichten oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von der Änderung in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 SGG.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Nov. 2016 - L 18 AS 639/16 NZB

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. April 2016, S 13 AS 980/15, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Juli 2017 - L 7 AS 427/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde werden Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Mai 2017 teilweise aufgehoben und der Beschwerdegegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Beschwerdeführer v

Sozialgericht Augsburg Urteil, 16. Feb. 2018 - S 8 SO 143/17

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin von August 2017 bis Juli 2018 Grund

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2016 - L 7 SO 661/16 ER-B

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren w

Landessozialgericht NRW Beschluss, 25. Juni 2014 - L 12 AS 232/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.12.2013 mit der Maßgabe geändert, dass dem Antragsteller zu 1) längstens Leistungen bis 15.03.2014 zu bewilligen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde z

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2010 - L 5 AS 219/09 B

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich ge