Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 7

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 7
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

(2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozialgerichte errichten oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von der Änderung in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.

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published on 07/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. April 2016, S 13 AS 980/15, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
published on 24/07/2017 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde werden Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Mai 2017 teilweise aufgehoben und der Beschwerdegegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Beschwerdeführer v
published on 16/02/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin von August 2017 bis Juli 2018 Grund
published on 25/05/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren w
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