Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 22

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 47


Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 1

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 35


(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23. (2) In den Fäl
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 12


(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter n

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 18


(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen, 1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,2. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Ger

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Sozialgericht München Beschluss, 07. Dez. 2016 - S 46 SF 501/16 ERI

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor Der ehrenamtliche Richter am Sozialgericht München, Herr A., wird mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter entbunden. Gründe I. Der betroffene ehrenamtliche Richter, aus verfa

Sozialgericht München Beschluss, 31. Aug. 2017 - S 46 SF 384/17 ERI

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

Tenor Der ehrenamtliche Richter A. wird nicht von seinem Amt entbunden. Gründe I. Der aus verfahrenstechnischen Gründen Antragsteller genannte Betroffene wurde mehrfach vom Sozialministerium in das Amt ein

Sozialgericht München Beschluss, 24. Juli 2017 - S 46 SF 261/17 ERI

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor Es wird angeordnet, dass der Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung über die Entlassung nicht als ehrenamtlicher Richter heranzuziehen ist. Gründe I. Der betroffene ehrenamtliche Richter (aus

Sozialgericht München Beschluss, 19. Apr. 2017 - S 46 SF 151/17 ERI

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor Die ehrenamtliche Richterin am Sozialgericht München A. wird mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt entbunden. Gründe I. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben des Bayerischen Sozialministeriums

Sozialgericht München Beschluss, 27. März 2017 - S 46 SF 153/17 ERI

bei uns veröffentlicht am 27.03.2017

Gründe I. Der betroffene ehrenamtliche Richter, aus verfahrenstechnischen Gründen Antragsteller genannt, wurde mit Schreiben des Sozialministeriums vom 16.06.2014 mit Wirkung vom 01.08.2014 für eine neue Amtsperiode zum ehrenamt

Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2018 - B 1 SF 2/15 S

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor Der ehrenamtliche Richter C. wird seines Amtes enthoben. Gründe 1 I.  C. ist

Bundessozialgericht Beschluss, 12. Dez. 2018 - B 1 SF 4/18 S

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene Dr. D. H. wird von seinem Amt entbunden. Gründe 1

Sozialgericht München Beschluss, 16. Juli 2018 - S 23 SF 240/18 ERI

bei uns veröffentlicht am 16.07.2018

Tenor Frau A. wird von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin am Sozialgericht München nicht entbunden. Gründe I. Frau A. wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Fami

Bundessozialgericht Beschluss, 15. März 2018 - B 1 SF 1/18 S

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene K. wird von seinem Amt entbunden. Gründe 1

Bundessozialgericht Beschluss, 13. März 2018 - B 1 SF 2/18 S

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tenor Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene Dr. P. wird mit Wirkung vom 1. April 2018 von seinem Amt entbunden. Gründe

Sozialgericht Halle Beschluss, 06. Feb. 2017 - S 4 SF 985/16 ERI

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor Der Antrag auf Entlassung aus dem Amt als ehrenamtliche Richterin wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 01.07.2007 auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes aus dem Kreis der Versicherten fü

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Sept. 2015 - L 6 AS 180/15 B ER, L 6 AS 180/15 B ER PKH, L 6 AS 282/15 B PKH

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Befriedigung der Mietrückstände der Antragstellerin zu 1) für die Wohnung E... S...weg ..., 2. OG rechts, U... vorläufig ein Darlehen in Höhe von 1.920,00 EUR für die Mietschulden zum Eingang

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2015 - S 17 AS 599/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unterkunft und Hei

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 26. Aug. 2013 - 2 BvR 225/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

Tenor 1. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. November 2012 - S 3 SF 735/12 ERI - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 d

Landessozialgericht NRW Beschluss, 19. Aug. 2013 - L 19 AS 1399/13 B ER/ L 19 AS 1400/13 B

bei uns veröffentlicht am 19.08.2013

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2013 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Bes

Sozialgericht Freiburg Urteil, 26. Aug. 2008 - S 13 AS 1504/07

bei uns veröffentlicht am 26.08.2008

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2007 verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung für eine neue angemessene Unterkunft mit einer Kaltmiete bis 352,

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(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen, 1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,2. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der...