Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 2

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 2
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.

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published on 14/09/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 23/01/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 16/02/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin von August 2017 bis Juli 2018 Grund
published on 26/10/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2016 geändert. Die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen. Im Übrigen wird d
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