Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 57

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 58


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhi
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7a Feststellung des Erwerbsstatus


(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer


(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55a


(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu

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101 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Sozialgericht Würzburg Endurteil, 10. März 2016 - S 11 KR 610/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 verurteilt, an den Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 20.10.2014 hinaus bis zum 05.0

Sozialgericht Würzburg Endurteil, 10. März 2016 - S 11 KR 66/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.847,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sozialgericht Würzburg Endurteil, 01. Aug. 2016 - S 11 KR 186/16

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, die Beiträge zur gesetzlichen Kran

Sozialgericht München Urteil, 12. Feb. 2016 - S 29 KR 477/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.476,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.430,82 EUR seit 10. Oktober 2013 und aus 2.046,13 EUR seit 27. September 2013 zu zah

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 27. Jan. 2014 - S 6 AL 398/10

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand Strittig zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 30. Aug. 2016 - S 11 KR 206/16

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor Für die Kläger ist eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben. Das Sozialgericht Würzburg legt den Rechtsstreit dem Bundessozialgericht zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit vor. Gründe I. Die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2015 - M 10 K 15.3157

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Feb. 2019 - L 1 SV 6/19 E

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin vom 25. September 2018 gegen die Gerichtskostenfeststellung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 (Verfahren Az.: L 14 R 5102/16 B ER; L 14 R 5103/16 B ER) wird an d

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 26. Nov. 2015 - S 29 KR 697/15

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor I. Der Bescheid vom 4. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin aufgrund des Eintritts der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 S

Sozialgericht Würzburg Urteil, 24. März 2016 - S 11 KR 628/15

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2015 zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstrei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Dez. 2015 - M 15 S 15.5568

bei uns veröffentlicht am 30.12.2015

Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen. Gründe Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beschränk

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Dez. 2015 - M 15 K 15.5567

bei uns veröffentlicht am 30.12.2015

Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen. Gründe Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Beschränkung von Leistungen nach dem Asylbewerber

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Aug. 2017 - L 9 AL 212/14

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T

Sozialgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 15. Feb. 2019 - S 8 P 30/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.308,48 Euro zu bezahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten die Rückerstattung

Sozialgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 04. Feb. 2019 - S 8 KR 749/17

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.846,53 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2016 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 26. Jan. 2017 - S 11 KR 138/13

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 verurteilt, den Kläger mit einem kontinuierlichen Glukosemonitoring-System (Dexcom G4 bzw. G5 Starterset)

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 01. Juni 2018 - S 11 R 421/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.09.2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von

Sozialgericht Regensburg Urteil, 13. März 2018 - S 8 KR 601/17

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Versorgung des Beigeladenen mit einem G

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - M 10 S 16.3696

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Lübeck verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. März 2017 - L 5 KR 334/15 KL

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Gegenstand des Rechtsstreits ist die Zustimmung der Beklagten zu

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Feb. 2015 - L 2 P 27/10 KL

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor I. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 08.03.2010 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Schiedsantrag des Klägers vom 29.12.2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats erneut zu entscheiden. II.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 10 K 16.1584

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Sozialgerichts München vorb

Sozialgericht München Urteil, 26. Juli 2017 - S 39 KR 1907/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 35.759,65 Euro festgesetzt. Tatbestand I. Die Klägerin ist eine private Auslands

Sozialgericht Würzburg Urteil, 30. März 2017 - S 11 KR 568/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Der Streitwert wird auf 4.986,65 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten, ob eine unstrittig

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2015 - M 15 K 15.3300

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen. Gründe Der Kläger beantragt mit seiner Klage Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG.

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 05. Mai 2017 - S 29 KR 1910/15

bei uns veröffentlicht am 05.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 914,62 € festgesetzt. Tatbestand 1. Die Klägerin ist eine private Auslands-Kra

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Juni 2016 - M 10 K 16.2146

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten Gründe

Sozialgericht Regensburg Urteil, 25. Okt. 2018 - S 8 KR 699/17

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.732,86 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.07.2017 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. März 2014 - 3 K 13.114

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsrechtsweg) ist unzulässig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Bayreuth verwiesen. Gründe I. Der Kläg

Sozialgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - S 29 KR 1177/14

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden der Klägerin nicht erstattet. Tatbestand I. 1. Die Klägerin begehrt im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Übernahme der Kos

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 27. Juni 2017 - S 55 KR 2264/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.828,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1. Die Klägerin ist eine private Auslands-Krank

Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 14. Okt. 2015 - S 12 R 882/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Parteien ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Die 1959 geboren

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 19. Jan. 2016 - S 4 R 770/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 23.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten z

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 16. Feb. 2017 - S 12 R 752/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Parteien ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig. Der 195

Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 05. Jan. 2016 - S 12 R 1358/13

bei uns veröffentlicht am 05.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Parteien ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach stre

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 28. Aug. 2015 - S 12 P 228/14

bei uns veröffentlicht am 28.08.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung unter Zugrundelegung der Pflegest

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 07. Nov. 2018 - S 11 KR 649/17

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 4.786,20 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2016 zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 24. Sept. 2015 - S 6 R 394/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor I. Das Sozialgericht Würzburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Dortmund. II. Die beim Sozialgericht Würzburg entstandenen Kosten sind Teil der beim S

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 23. Juni 2016 - S 29 KR 1427/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 26. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 23. März 2015 hi

Sozialgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - S 2 P 132/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach

Sozialgericht Würzburg Urteil, 15. Jan. 2015 - S 11 KR 535/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.288,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen. II. Die Widerklage wird abgewiesen. III. Die

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 19. Sept. 2018 - S 11 KR 328/17

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die diesem angefallenen Kosten für die Beschaffung des Therapiestuhls M. inklusive Zubehör in Höhe von 3.062,08 € zu erstatten. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfah

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - L 19 R 607/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Juli 2016 - B 3 K 16.257

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsrechtsweg) ist unzulässig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Bayreuth verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Enden

Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 19. Jan. 2016 - S 12 R 1058/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2014 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bei einem Leistungsfall mit Antragstellung eine Rente wegen vol

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 12. Apr. 2017 - Vf. 5-VI-16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen – den Verw

Sozialgericht Landshut Urteil, 15. Mai 2017 - S 3 R 892/15

bei uns veröffentlicht am 15.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe der klägerischen Regelaltersrente. Streitgegenstand ist der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. März 2016 - M 10 K 16.573

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2017 - L 11 AS 391/14 KL

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 98.511,23 EUR an die Klägerin zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die verweigerte Mittelfreigabe mit Schreiben vom 13.12.2013 rechtswidrig gewesen ist. III. Die Beklagte hat die K

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 26. Feb. 2016 - S 14 EG 25/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für den am 2013 geborenen

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(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung...
(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt der Abschlag...
(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden...
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein...