Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 42
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen
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published on 15/11/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird Ziff. 2 des Tenors des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2014 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Beig
published on 06/12/2017 00:00
Tenor
Die Gesuche der Beigeladenen, den ehrenamtlichen Richter Lü und die ehrenamtliche Richterin Dr. B abzulehnen, werden zurückgewiesen.
published on 14/07/2009 00:00
Tenor
1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen.
2. Der Streitwert wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auch für das Verfahren erster Instanz, auf 52.336
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