Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 19

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 19
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.

(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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published on 15/04/2015 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.6.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.1.2014 wird abgewiesen. II. Der Beklagte erstattet dem Kläger 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Ta
published on 12/03/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.07.2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung vo
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