Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 57a

(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.

(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.

(3) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist – soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt – das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(4) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6 WoGG.

Bundessozialgericht Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 11 SF 2/18 S

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen. Gründe 1

Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Okt. 2016 - S 27 KR 920/16 ER

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Or

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 02. März 2015 - S 9 KR 903/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor Unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2015 wird die Beklage verpflichtet, der Klägerin vier postbariatrische Wiederherstellungsoperationen als Sachleistung zu gewähren. Die Beklagte trägt

Bundessozialgericht Beschluss, 18. Juli 2012 - B 12 SF 5/12 S

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

Tenor Das Sozialgericht Berlin wird zum zuständigen Gericht bestimmt. Gründe 1 I.

Bundessozialgericht Beschluss, 05. Jan. 2012 - B 12 SF 4/11 S

bei uns veröffentlicht am 05.01.2012

Tenor Das Sozialgericht Berlin wird zum zuständigen Gericht bestimmt. Gründe 1 I.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Nov. 2011 - L 4 P 1221/10 KL

bei uns veröffentlicht am 11.11.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 4), nicht jedoch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3).Der Streitwert wird endgültig auf EUR 180.000,00 festge

Bundessozialgericht Beschluss, 03. Dez. 2010 - B 12 SF 7/10 S

bei uns veröffentlicht am 03.12.2010

Tenor Das Sozialgericht Stuttgart wird zum zuständigen Gericht bestimmt. Gründe 1

Bundessozialgericht Urteil, 03. Feb. 2010 - B 6 KA 30/09 R

bei uns veröffentlicht am 03.02.2010

Tatbestand 1 Die klagende Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) wendet sich gegen Beschlüsse des zu 1. beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss

Bundessozialgericht Urteil, 03. Feb. 2010 - B 6 KA 31/09 R

bei uns veröffentlicht am 03.02.2010

Tatbestand 1 Die klagende Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) wendet sich gegen Beschlüsse des zu 1. beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss

Sozialgericht Ulm Beschluss, 19. Okt. 2009 - S 13 KR 529/09

bei uns veröffentlicht am 19.10.2009

Tenor 1.) Das Sozialgericht Ulm erklärt sich für örtlich unzuständig. 2.) Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen. Gründe   I. 1  Die