Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 28
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 28
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.
(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/02/2018 00:00
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin von August 2017 bis Juli 2018 Grund
published on 09/07/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.Der Streitwert wird auf 5.274,83 EUR f
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