Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 4
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 4
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 24/10/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der durch den Beschwerdegegner zu erstattenden Vergütungsan
published on 17/12/2015 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge
published on 05/03/2014 00:00
Tenor
Die Entschädigung der Dolmetscherin D H für die Dolmetschertätigkeit im Verfahren S 2 SB 577/11 vom 14.03.2013 wird auf 315,23 Euro festgesetzt.
1Gründe:
2I. Die Dolmetscherin wurde im Verfahren S 2 SB 577/11 am 14.03.2013 auf Veranlassung de
published on 21/06/2012 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.