Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 30

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 30
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.

(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.

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published on 28/05/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2015 wird in den Ziff. I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bei
published on 23/10/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2018 aufgehoben.
published on 25/05/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2017 aufgehoben.
published on 25/05/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2017 aufgehoben.
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