Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 33 Jugendgerichte
Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 33 Jugendgerichte
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.
(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der
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Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.
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published on 20/08/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 317/19 vom 20. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. und 2.: Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 3. und 4.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in
published on 29/01/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 567/08 vom 29. Januar 2009 Nachschlagewerk: ja nur zu 1. der Gründe BGHSt: ja nur zu 1. der Gründe Veröffentlichung: ja nur zu 1. der Gründe JGG § 33 b Abs. 2, GVG § 76 Abs. 2 1. Der Grundsatz der Unabänder
published on 12/06/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 166/12 vom 12. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2012 gemäß
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