Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen

(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. Diese hat aufschiebende Wirkung.

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 10 Weisungen


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 15 Auflagen


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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung


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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 2 ARs 120/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 ARs 211/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 2 1 1 / 1 5 2 A R 1 4 3 / 1 5 vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen gesetzlich vertreten durch wegen schweren Diebstahls Az.: 4 VRJs 26/15 Amtsgericht Diez Az.: 56 Ds - 4 Js 12479/14 Amtsgericht Limburg

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2000 - 2 ARs 273/00

bei uns veröffentlicht am 04.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 273/00 2 AR 175/00 vom 4. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 8 VRJs 4/00 Amtsgericht Soltau Az.: 4 VRJs 139/00 Amtsgericht Cloppenburg Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2017 - 2 ARs 240/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 240/17 2 AR 136/17 vom 24. Mai 2017 in der Jugendstrafsache gegen hier: Vorlage des Amtsgerichts Soest vom 13. März 2017 zur Bestimmung des Gerichtsstands Az.: 20 Ls - 361 Js 208/16 - 62/16 Amtsgericht Soest Az.:

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