Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 53 Überweisung an das Familiengericht
Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 53 Überweisung an das Familiengericht
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
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(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:1.die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,2.die Ano
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.