Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 57 Entscheidung über die Aussetzung

(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.

(2) Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils oder des Beschlusses Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.

(3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 26 Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröbli

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 104 Verfahren gegen Jugendliche


(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafprozeßordnung - StPO | § 260 Urteil


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 23 Weisungen und Auflagen


(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufh

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 578/09

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 578/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2. und 3.: schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antra

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 07. Dez. 2015 - 1 Ws 291/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor 1. Die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Franken-thal (Pfalz) vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 19. Nov. 2015 - 3 Ws 413/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten in der Beschwerdeinstanz trägt die Staatskasse; § 473 Abs. 4 StPO a

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Aug. 2015 - 3 Ws 275/15

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Höchstfrist zur vorbehaltenen Entscheidung über die Aus-setzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird auf neun Monate verlängert. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet ve

Amtsgericht Bonn Urteil, 24. Juni 2015 - 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Der Angeklagte H ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen, der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 8 Fällen, davon in 4 Fä

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Aug. 2010 - 2 Ws 107/10

bei uns veröffentlicht am 10.08.2010

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe   I. 1 Der Verurteilte wendet

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Apr. 2005 - 8 K 429/03

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der am ... in S. geborene Kläger, ein kroatischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung. 2  De

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2004 - 13 S 2510/04

bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2004 - 11 K 2973/04 - geändert; die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegne

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 12. März 2004 - 7 K 2007/03

bei uns veröffentlicht am 12.03.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkun

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(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu...