Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 57 Entscheidung über die Aussetzung

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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.

(2) Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils oder des Beschlusses Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.

(3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

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(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröbli

(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena
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(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufh
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published on 09/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 578/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2. und 3.: schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antra
published on 07/12/2015 00:00

Tenor 1. Die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Franken-thal (Pfalz) vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
published on 19/11/2015 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten in der Beschwerdeinstanz trägt die Staatskasse; § 473 Abs. 4 StPO a
published on 11/08/2015 00:00

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Höchstfrist zur vorbehaltenen Entscheidung über die Aus-setzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird auf neun Monate verlängert. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet ve
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(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§...