Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts
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(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer)
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/07/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 310/19 vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR310.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
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