Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. § 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.

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(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender. (2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht. (2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage einger
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(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. (2) Zuständig ist das Jugendgeri
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published on 11/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Nötigung ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR176.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
published on 21/11/2013 00:00

Tenor 1. Die Verfahren 5 Qs 19/13 Jug., 5 Qs 20/13 Jug. und 5 Qs 21/13 Jug. werden zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Beschwerden des Angeschuldigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 02.11.2013
published on 22/11/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Jugendkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2012 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten se
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(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. (2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt...