Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

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(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhän

(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. Soweit erforderlich, sind de
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published on 22/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 173/17 2 AR 120/17 vom 22. Juni 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen Gerichtsstandsbestimmung gem. § 42 Abs. 3 JGG Az.: 648 Ls 262/06 174 Js 478/06 Amtsgericht Köln Az.: NZS 54 AR 5/17 Amtsgericht Brau
published on 23/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 352/18 2 ARs 353/18 2 ARs 354/18 2 ARs 355/18 vom 23. Januar 2019 in der Jugendstrafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 68 Ls 11/18 Amtsgericht Paderborn 68
published on 23/01/2019 00:00

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published on 23/01/2019 00:00

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