Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 68 Notwendige Verteidigung

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
2.
den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
3.
die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
4.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
5.
die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

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Strafrecht: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafverfahren

06.06.2019

Für die Entscheidung, ob in einem Jugendstrafverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, sind jugendspezifische Maßstäbe bei der Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO anzulegen, um dem Ziel einer fairen Interessenwahrnehmung vor Gericht gerecht zu werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
Strafrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 109 Verfahren


(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 104 Verfahren gegen Jugendliche


(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 70a Unterrichtung des Jugendlichen


(1) Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, so ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu informieren. Über die nächsten anstehenden Schritte in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wi
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten


(1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten

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Landgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Jan. 2015 - 5 Qs 20/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss abgeändert. Herr Rechtsanwalt xxx wird dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. 1 Gründe 2Dem Angeschuldigten war gemä

Landgericht Magdeburg Beschluss, 16. Juli 2014 - 22 Qs 45/14, 22 Qs 366 Js 38796/13 (45/14)

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Angeschuldigten 1. Juli 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2014 (Az.: 24 Ls 366 Js 38796/13 - 114/14), in dem Rechtsanwältin ... der Angeschuldigten als Pflichtverteidigerin beigeordnet wu

Landgericht Waldshut-Tiengen Beschluss, 21. Nov. 2013 - 5 Qs 19/13 Jug; 5 Qs 20/13 Jug; 5 Qs 21/13 Jug

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor 1. Die Verfahren 5 Qs 19/13 Jug., 5 Qs 20/13 Jug. und 5 Qs 21/13 Jug. werden zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Beschwerden des Angeschuldigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 02.11.2013

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Nov. 2012 - 4a Ws 151/12

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Jugendkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2012 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten se

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Apr. 2010 - 2 Ws 52/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten und der Erziehungsberechtigten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. März 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten der Beschw

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Sept. 2006 - 3 Ss 140/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Bezirksjugendschöffengericht - M. vom 14. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Sept. 2006 - 3 Ws 351/06

bei uns veröffentlicht am 18.09.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden des Bezirksjugendschöffengerichts des Amtsgerichts M. vom 04. Mai 2006 aufgehoben. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt S A in

Landgericht Rottweil Beschluss, 31. März 2005 - 3 Qs 34/05 jug

bei uns veröffentlicht am 31.03.2005

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts O. vom 14.03.2005 wird als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslage

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(1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten, soweit es...