Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 68 Notwendige Verteidigung

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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
2.
den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
3.
die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
4.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
5.
die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

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06/06/2019 14:47

Für die Entscheidung, ob in einem Jugendstrafverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, sind jugendspezifische Maßstäbe bei der Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO anzulegen, um dem Ziel einer fairen Interessenwahrnehmung vor Gericht gerecht zu werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
SubjectsStrafrecht
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(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz

(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg

(1) Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, so ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu informieren. Über die nächsten anstehenden Schritte in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wi
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten
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published on 27/01/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss abgeändert. Herr Rechtsanwalt xxx wird dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. 1 Gründe 2Dem Angeschuldigten war gemä
published on 16/07/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Angeschuldigten 1. Juli 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2014 (Az.: 24 Ls 366 Js 38796/13 - 114/14), in dem Rechtsanwältin ... der Angeschuldigten als Pflichtverteidigerin beigeordnet wu
published on 21/11/2013 00:00

Tenor 1. Die Verfahren 5 Qs 19/13 Jug., 5 Qs 20/13 Jug. und 5 Qs 21/13 Jug. werden zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Beschwerden des Angeschuldigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 02.11.2013
published on 22/11/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Jugendkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2012 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten se
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(1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten, soweit es...