Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 58 Weitere Entscheidungen

(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.

(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.

(3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 2 BPersVWO

§ 2 BPersVWO zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

§ 2 BPersVWO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 38 Jugendliche und Heranwachsende


(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 7 Sat
§ 2 BPersVWO wird zitiert von 3 anderen §§ im Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe


(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 62 Entscheidungen


(1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 ergehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Für die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gilt § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß. (2) Mit Zustimmung

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 61b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung


(1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absa
§ 2 BPersVWO zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung


(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, u
§ 2 BPersVWO zitiert 5 andere §§ aus dem Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 26 Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröbli

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 23 Weisungen und Auflagen


(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufh

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 22 Bewährungszeit


(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann na

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 26a Erlaß der Jugendstrafe


Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Referenzen - Urteile | § 2 BPersVWO

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2 BPersVWO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2013 - 2 ARs 184/13

bei uns veröffentlicht am 23.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 184/13 2 AR 127/13 vom 23. Mai 2013 in der Jugendvollstreckungssache gegen wegen Körperverletzung u.a. Az.: 3 AR 633/13 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 8 Ls-51 Js 459/12-60/12 Amtsgericht Gladbeck-Jugendschöf

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2005 - 2 ARs 121/05

bei uns veröffentlicht am 25.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 121/05 2 AR 76/05 vom 25. Mai 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen schweren Raubes hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO Az.: 252 Js 686/04 jug. - Staats

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - 2 ARs 93/14

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 9 3 / 1 4 2 A R 7 3 / 1 4 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Az.: 55 Js 1032/09 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 63 VRJs 24/14 Amtsgericht Essen Az.: 3 BRs 75/11 jug. Amtsgericht Mayen De

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 2 ARs 172/19

bei uns veröffentlicht am 06.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 172/19 2 AR 103/19 vom 6. August 2019 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls hier: Gerichtsstandsbestimmung vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 262 Js 6403/17 Staatsanwaltschaft Berlin (433 LS) 26

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 2 ARs 551/17

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 551/17 2 AR 345/17 vom 9. Januar 2018 in dem Bewährungsverfahren gegen Az.: BwR 1023 Ls 462 Js 184132/12 jug Amtsgericht München Az.: NZS 3 VRJs 3/17 Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld ECLI:DE:BGH:2018:090218B2ARS5

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2001 - 2 ARs 67/01

bei uns veröffentlicht am 11.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 67/01 2 AR 38/01 vom 11. April 2001 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Az.: 731 Js 6824/99 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 413 AR 6

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2001 - 2 ARs 137/01

bei uns veröffentlicht am 04.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 137/01 2 AR 79/01 vom 4. Juli 2001 in der Bewährungssache betreffend wegen Diebstahls im besonders schweren Fall Az.: 8005 Js 3674/00 jug. 3 Ls, 3 VRJs 2/01, 3 BRs 9/01 Amtsgericht Wittlich Az.: 5 AR 41/01 Amtsge

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2011 - 2 ARs 21/11

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 21/11 2 AR 17/11 vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Az.: 56 Ls 1015 Js 17712/06 Amtsgericht Hanau Az.: 1400 Js 17712/06 Staatsanwaltschaft Hanau Az.: 302 AR 2/11 Amtsgericht Aschaffe

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2000 - 2 ARs 302/00

bei uns veröffentlicht am 24.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 302/00 2 AR 192/00 vom 24. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 460 Js 60591/99 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 16 AR 46/00 Amtsgericht Niebüll Az.: 312 BRs 20/00 (63/00) Amtsgericht Hannover

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2006 - 2 ARs 368/06

bei uns veröffentlicht am 27.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 368/06 2 AR 219/06 vom 27. September 2006 in der Bewährungssache betreffend wegen Diebstahls Az.: 661 VRJs 75/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 17 BRs 16/05 Amtsgericht Tostedt Der 2. Strafsenat des Bundesgeric

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2003 - 2 ARs 180/03

bei uns veröffentlicht am 04.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 180/03 2 AR 117/03 vom 4. Juni 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. Az.: 90 Ds 1812 Js 17321/01 (217/01) BewH Amtsgericht Cottbus Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2000 - 2 ARs 336/00

bei uns veröffentlicht am 13.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 336/00 2 AR 218/00 vom 13. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. Az.: 9 Ds 24 Js 616/99 72/99 Amtsgericht Heinsberg Az.: 25 VRJs 194/00 Amtsgericht Krefeld Der 2. Strafsenat des Bun

Landgericht Passau Beschluss, 25. Juni 2018 - Qs 47/18 jug

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freyung vom 11.05.2018 wird dieser aufgehoben. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Aus

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2017 - 2 ARs 524/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 524/17 2 AR 321/17 vom 13. Dezember 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache des wegen Führungsaufsicht Az.: 23 AR-232 Js 381/13-3/17 BEW Amtgericht Heinsberg 9 AR-232 Js 381/13-61/17 BEW Amtsgericht Iserlohn.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. Nov. 2016 - 3 Ws 396/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht – Jugendkammer- Bielefeld zurückverwiesen. 1Gründe 2I. 3Der Verurteilte, de

Landgericht Kleve Beschluss, 13. Nov. 2014 - 180 StVK 47/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn vom 05.11.2014, die mit hiesigem Beschluss vom 23.03.2014 auf 5 Jahre festgesetzte Bewährungszeit auf 3 Jahre zu reduzieren, wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e: 2 3I. 4Der mehrfach vorb

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(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis...
(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§...
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich oder...
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich oder...
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den...
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen Bezirk sich...