Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.

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(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz

(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg
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published on 31/01/2005 00:00

Tenor Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 30. Juni 2004 werden als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die K
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