Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31/01/2005 00:00
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 30. Juni 2004 werden als unbegründet
verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die K
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.