Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 72 Untersuchungshaft

(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er

1.
sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

(3) Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müßte.

(4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem Falle kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.

(5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.

(6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann der zuständige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter übertragen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls


(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird. (2)
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 104 Verfahren gegen Jugendliche


(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung


(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen. (2) Der Richter kann die einstweilige Unterbr

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - AK 23/18

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 23/18 vom 17. Mai 2018 in dem Strafverfahren gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ECLI:DE:BGH:2018:170518BAK23.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des An

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - AK 22/18

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 22/18 vom 17. Mai 2018 in dem Strafverfahren gegen alias: wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:170518BAK22.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2019 - AK 2/19

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 2/19 vom 20. Februar 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:200219BAK2.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesge

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - StB 40/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 40/16 vom 11. Januar 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2017:110117BSTB40.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - AK 74/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2001 - 2 StR 492/01

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.11.2017 (1 VRJs 91/17 jug) wird aufgehoben. Gründe I. 1 Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Pirmasens vom 22.02.2017 (1 Ls 4372 Js

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2017 - StB 9/17

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Okt. 2016 - 3 Ws 684/16; 3 Ws 684/16 (HEs 104/16)

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten hat fortzudauern.Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht R. - Große Jugendkammer - übertragen. Gründe   1 Der am 3.4.2016 vorläufig festgenommene Angeschuld

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2016 - AK 47/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 47/16 vom 22. September 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:220916BAK47.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Feb. 2010 - 2 Ws 60/10

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss des Landgerichts W. vom 11. Februar 2010 und der Haftbefehl des Amtsgerichts W. vom 3. Februar 2010 aufgehoben.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit e

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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der...
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