Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen. Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.

(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.

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(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn 1. nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nich

(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg

(1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absa
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published on 07/12/2015 00:00

Tenor 1. Die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Franken-thal (Pfalz) vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
published on 11/08/2015 00:00

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Höchstfrist zur vorbehaltenen Entscheidung über die Aus-setzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird auf neun Monate verlängert. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet ve
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