Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 55 Anfechtung von Entscheidungen

(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.

(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.

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§ 88 VwGO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 88 VwGO wird zitiert von 2 anderen §§ im Verwaltungsgerichtsordnung.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 109 Verfahren


(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 104 Verfahren gegen Jugendliche


(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg
§ 88 VwGO zitiert 1 andere §§ aus dem Verwaltungsgerichtsordnung.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 12 Hilfe zur Erziehung


Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung 1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozial

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 88 VwGO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2017 - 5 StR 407/17

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 407/17 vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen wegen unterlassener Hilfeleistung ECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR407.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und n

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 278/13 vom 10. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2013 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttg

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2018 - 4 StR 59/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 59/18 vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2006 - 1 StR 57/06

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57/06 vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StPO § 357, JGG § 55 Abs. 2 § 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2013 - 3 StR 323/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 323/13 vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen räuberischer Erpressung u.a. hier: Revisionen der Angeklagten U. und R. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Besc

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. März 2016 - 1 OLG 8 Ss 49/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Nürnberg vom 16.12.2015 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 3 StR 176/17

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Nötigung ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR176.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2016 - 4 StR 149/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 149/16 vom 6. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO § 302 Abs. 2 Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssys

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Mai 2015 - 22 Ws_Reha 22/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Ab

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 07. Dez. 2015 - 1 Ws 291/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor 1. Die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Franken-thal (Pfalz) vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Nov. 2015 - 2 Ws 610/15

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angekl

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Okt. 2014 - 1 Ws 477/14

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Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. 1Gründe 2I. 3Der Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Berleburg hat mit Urteil vom 01.04.2014 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Okt. 2013 - 2 Ws 228/13

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Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. 1Gründe:2I.3Mit Urteil vom 03.01.2013 hat das Amtsgericht Lüdenscheid den zur Tatzeit 19 Jahre und sieben Monate alten Verurteilten des Widerstands gegen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Okt. 2012 - 4b Ws 25/12

bei uns veröffentlicht am 02.10.2012

Tenor 1. Dem Nebenkläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2011 g e w ä h r t .

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. März 2011 - 1 Ws 154/11

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung der Vorsitzenden der 7. Strafkammer – Jugendstrafkammer – des Landgerichts Koblenz vom 10. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 01. März 2010 - 1 BvR 249/10

bei uns veröffentlicht am 01.03.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen. Die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. März 2009 - 6 Ws 7/09

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts S vom 10. Februar 2009 werden als unzulässig v e r w o r f e n . Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Gründe   I. 1 Da

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 12. März 2004 - 7 K 2007/03

bei uns veröffentlicht am 12.03.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkun

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Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung 1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch...