Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 77 Ablehnung des Antrags
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 oder die Verhängung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Beschluß kann bis zur Verkündung des Urteils ergehen. Er ist nicht anfechtbar.
(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, so reicht der Staatsanwalt eine Anklageschrift ein.
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Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung 1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozial
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published on 04/06/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 80/19 2 AR 67/19 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 6 Ds 26 Js 2662/19 jug. (2) Amtsgericht Villingen-Schwenningen 1 AR 4/19 Amtsgericht Pirmasens 26 Js
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Annotations
Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung 1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch...