Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.
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(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz
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(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorge
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published on 28/06/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 24 u. 25/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK24.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Be
published on 28/06/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 24 u. 25/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK24.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Be
published on 28/06/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 24 u. 25/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK24.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Be
published on 28/06/2018 00:00
Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtsh
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