Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 109 Verfahren


(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme


(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorge

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - AK 25/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 24 u. 25/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK24.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - AK 24/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 24 u. 25/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK24.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - AK 24 u. 25/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 24 u. 25/18 vom 28. Juni 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK24.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - AK 24/18, AK 25/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtsh

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(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß...