Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 80 Privatklage und Nebenklage
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist
- 1.
durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, - 2.
durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder - 3.
durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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published on 09/10/2002 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 227, 22, 23 Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2002 –
published on 20/11/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 353/02 vom 20. November 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 beschlossen : 1. Der Antrag des B. S. , ihm Rechtsanwalt
published on 27/09/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349/01 vom 27. September 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der
published on 26/03/2012 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1
Die von Rechtsanwalt B... für E... G... angebrachte Beschwerde vom 07.02.2012 richtet sich gegen den Beschluss des Land
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