Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 3 Verantwortlichkeit

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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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18/04/2015 14:15

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18/04/2015 09:25

Online-Kommentar zum Aussagenotstand - § 157 StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
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