Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.

(3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.

(4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.

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(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig in Sachen, 1. die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören,2
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht. (2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage einger
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 08/10/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 349/02 vom 8. Oktober 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh
published on 11/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Revision des Angeklagten D. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des.
published on 12/06/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 166/12 vom 12. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2012 gemäß
published on 22/11/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Jugendkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2012 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten se
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