Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
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(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendg
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published on 19/07/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 603/17 vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter Sachbeschädigung ECLI:DE:BGH:2018:190718U4STR603.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
published on 07/11/2013 00:00
5 StR 487/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Land
published on 14/09/2016 00:00
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig
des Schwarzfahrens, des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes
und
des dreifachen Ladendiebstahls.
Er wird zu einer
Einheitsjugendstrafe von 6 Mona
published on 26/08/2015 00:00
Tenor
Der Urteilstenor wird teils klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in vier Fällen, Bedrohung in fünf Fällen und Beleidigung in zwei Fällen zu einem Dauerarrest von
4 (vier) Wochen
ver
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