Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 172

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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14/01/2016 11:40

Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung kann einem Geheimhaltungsinteresse des Versicherers durch den Ausschluss der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden.
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(1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilunge
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(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache

(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet w

(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich. (2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Ver
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published on 09/04/2013 00:00

5 StR 612/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten
published on 09/05/2019 00:00

BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- GVG § 171b Abs. 3 Satz 2, § 174 Abs. 1 Satz 2 StPO § 338 Nr. 6 Liegen die Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor, stellt das Fehlen
published on 11/11/2009 00:00

5 StR 460/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitze
published on 05/02/2002 00:00

5 StR 437/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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