Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 170
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.
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published on 27/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 417/18 vom 27. März 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 303 Abs. 2 Nr. 1 a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren
published on 07/09/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 209/02 Verkündet am: 7. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 07/03/2019 00:00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Popularklage gegen Änderungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der
published on 23/08/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgeri
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