Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 180

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 180
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.

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(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlan
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. (2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn u
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published on 13/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 1 0 u n d 1 1 / 1 5 vom 13. Oktober 2015 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. hier: Beschwerde der S. SE und der B. GmbH & Co. KG gegen s
published on 13/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 1 0 u n d 1 1 / 1 5 vom 13. Oktober 2015 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. hier: Beschwerde der S. SE und der B. GmbH & Co. KG gegen s
published on 12/09/2018 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg, der Kamerafrau des Beschwerdeführers am 13. Juni 2018 vor Beginn der Hauptverhandlung in der Strafsache gege
published on 22/09/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die unter Ziffer I. Nr. 1b und unter Ziffer II Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 der Verfügung der Vorsitzenden der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. August 2016 ergangenen Anord
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