Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 96
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.
(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.
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published on 31/07/2018 00:00
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 11.6.2018, Az. 5HK O 7878/18, berichtigt durch Beschluss vom 13.6.2018, Az. 5HK O 7878/18 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass dem Verfügungsbeklagten als Vors
published on 03/12/2009 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 7 O 153/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.4.2008 – 7 O 153/08 – i
published on 15/01/2008 00:00
Tenor
Das Bestimmungsverfahren wird gem. § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
1 Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz im Bezirk des Landgerichts F., nahm die Beklagte, eine GmbH mit Sitz im Bezirk des Lan
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