Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23a
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
- 1.
Familiensachen; - 2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
- 1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, - 2.
Nachlass- und Teilungssachen, - 3.
Registersachen, - 4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 7.
Aufgebotsverfahren, - 8.
Grundbuchsachen, - 9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 10.
Schiffsregistersachen sowie - 11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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16/06/2010 11:48
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWirtschaftsrecht
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(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Per
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über 1. die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fäl
Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa
(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die1.die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,2.die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,3.die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,4.die Ermittlung der Erben,5
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 40/13 vom 28. November 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ GewSchG § 4 Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen ei
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 28/10 vom 1. März 2011 in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die richterliche Anordnung einer Durchsuchung des -Antragsgegner/Beschwerdeführ er/Rechtsbeschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwal
published on 15/05/2019 00:00
Tenor
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Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beabsichtigt, gegen die beiden Antragsgegner ein gerichtliches
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