Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 173

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.

(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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04.04.2014 14:59

Wurde ein Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, so kann dieser Mangel nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.
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Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn
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(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet w
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(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn 1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes od
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published on 06.09.2021 17:51

Der Bundesgerichtshof (IV AR(VZ)2/16) bekräftigte im vorliegenden Beschluss die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom Jahr 2014 und stellte fest, dass geschwärzte Urteile grundsätzlich jedem und ohne jedwede Anspruchsv
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Der Bundesgerichtshof (IV AR(VZ)2/16) bekräftigte im vorliegenden Beschluss die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom Jahr 2014 und stellte fest, dass geschwärzte Urteile grundsätzlich jedem und ohne jedwede Anspruchsvoraussetzungen zustehen. Dies liegt vor allem daran, dass – etwa im Kontrast zur Akteneinsicht – das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Betroffenen nicht berührt werde, denn die persönlichen Daten müssen vor der Herausgabe stets geschwärzt werden. Ein Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Urteile besteht auch dann, wenn diese noch keine Rechtskraft erlangt haben.

Schon im Jahr 2015 hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 857/15) das Auskunftsrecht der Presse gestärkt und legte den Gerichten die Pflicht auf, Urteile in anonymisierter Form an die Presse herauszugeben – und dies auch vor Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine solche Rechtspflicht zur Publikation von Urteilen folge schon aus der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Prinzip der Gewaltenteilung. Kommt die Justiz dem nicht nach, so verletzt sie die Presse in ihrem Grundrecht aus Art. 5 I 2 GG. 
 
Schließlich war der Bundesgerichtshof an der Reihe. Er schloss sich dieser Rechtsprechung an und bestätigte damit, dass Gerichte zivilrechtliche Entscheidungen in anonymisierter Form an die Öffentlichkeit herauszugeben haben. Vielmehr ging er sogar noch weiter und erklärte, dass ein solcher Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Kopie letztlich an keinerlei Anspruchsvoraussetzungen gebunden sei.

Anwälte verlangen die Herausgabe der Kopie eines Beschlusses

Vorliegend begehrten einige Anwälte die Herausgabe der Kopie eines Hinweisbeschlusses durch das Landgericht Frankfurt. Ein solcher Beschluss erging in einem Verfahren wegen fehlerhafter Anlageberatung. Vielmehr hatte er zur Folge, dass die unterlegene Bank der ersten Instanz ihre Berufung zurückzog. Am Verfahren unbeteiligte Anwälte verlangten deshalb Akteneinsicht sowie die Herausgabe einer Kopie des Beschlusses, denn sie vertraten in vergleichbaren Fällen einige Mandanten. 
Während die Akteneinsicht ihnen verwehrt blieb, erhielten sie eine anonymisierte Urteilsabschrift.

Geschwärzte Urteile sollen jedem zugänglich sein – ohne jeglichen Anspruchsvoraussetzungen

Schlussendlich ist die Herausgabe einer anonymisierten Kopie eines Urteils nahezu unvergleichbar mit der Akteneinsicht, so der BGH. Die Akteneinsicht hätte nämlich immer einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Beteiligten zur Folge. Dies sei bei der Herausgabe einer anonymisierten Urteilskopie aber nicht der Fall, da die persönlichen Daten der Betroffenen stets geschwärzt werden.
Aus diesem Umstand folgerte der BGH schlussendlich, dass schlicht keine Anspruchsvoraussetzungen eines interessierten Bürgers erforderlich sind, um eine geschwärzte Kopie des Urteils zu erhalten:
 
„Der Bürger und alle anderen Interessierten haben einen Anspruch darauf, gerichtliche Entscheidungen in anonymisierter Form zu erhalten, damit sie sich mit der Rechtsprechung auseinandersetzen können. Der Versuch der Bank, dies zu verhindern, ist zu Recht gescheitert.“
 
Wie schon angesprochen bestätigt der Bundesgerichtshof hiermit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zum Thema Transparenz und betont, dass die genannten Leitsätze auch dann Geltung finden, wenn die einzelnen Entscheidung noch keine Rechtskraft erhalten haben. Auch solche sind von der Justiz – ohne jedwede Erfordernisse – herauszugeben. In der vorherigen Zeit hatten die Gerichte von den Journalisten immer „die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung“ abverlangt, § 299 II ZPO. Ein rein redaktionelles Interesse sollte hierfür nicht genügen. Der BGH stellte in diesem Beschluss nun klar, dass der § 299 ZPO nun nicht mehr anzuwenden sei.
 
 

published on 08.02.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/11 vom 8. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 B, Fd, 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 a) Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarun
published on 12.03.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 37/03 Verkündet am: 12. März 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 08.07.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 314/07 Verkündet am: 8. Juli 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren...
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn 1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der...