Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 171a
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.
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§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliche
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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO §§ 247, 338 Nr. 5 Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugenvernehmung gemäß § 247 StPO in andauernder Abwesenheit des Angeklagten eine förmliche Augenscheinseinnahme,
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