Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21a
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1.
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, - 2.
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, - 3.
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, - 4.
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, - 5.
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
Referenzen - Gesetze | § 3 SVBezGrG 2007
§ 3 SVBezGrG 2007 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 3 SVBezGrG 2007 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007.
§ 3 SVBezGrG 2007 zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007.
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 SVBezGrG 2007.
(1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten...