(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.

(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.

(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.

(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.

(5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Absatz 3 Satz 2 bis 5, § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.

(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.

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Insolvenzrecht: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

15.03.2012

Durch das ESUG sollen die Rahmenbedingungen für die Unternehmenssanierung verbessert werden.
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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 3 andere §§ aus dem .

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23b


(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. (2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zug

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 29


(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein. (2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der S

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23c


(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet. (2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Prob

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2003 - II ZB 27/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/02 vom 20. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 568, 349 Abs. 2, 3 ZPO Der nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Ha

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - V ZB 118/10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/10 vom 28. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Abs. 4, § 420 Abs. 1 a) Abschiebungshaft kann auch durch einen Richter auf Probe angeordne

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2008 - 1 StR 322/08

bei uns veröffentlicht am 10.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 322/08 vom 10. Dezember 2008 BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja _____________________ DRiG § 37; § 27 Abs. 2 GVG § 21f Abs. 1 GVG § 192 AO § 180 1. Die Teilabordnung eines (Vorsitzenden) Richters am Oberlandes

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2015 - RiZ (R) 4/14

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Tenor Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. März 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

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