Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 182

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 182
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.

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(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgese
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published on 04/09/2001 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB § 339 Zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums ist Rechtsbeugung, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen ge
published on 16/10/2018 00:00

Tenor Dem Betroffenen wird im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist des § 181 Abs. 1 GVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 0
published on 07/02/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 7. Dezember 2017 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Auf Einspruch des
published on 03/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 1. Juli 2016, Az. 26 C 352/15, wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Kläger macht gegen den Beklagten Forderungen aus einem Mietverhältnis über gewer
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