Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 175
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.
(2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.
(3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.
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(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliche
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published on 27/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 84/12 vom 27. März 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlosse
published on 05/06/2007 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja GG Art. 1; Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; BerlLBG § 27 Abs. 3 Zur Abwägung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter bei der Beschränkung des Rechts auf u
published on 31/05/2017 00:00
Tenor
I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Kostenen
published on 27/11/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 3 7 / 1 4 vom 27. November 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Beteiligter im Sinne von § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG kann auch ein Zeuge sein. BGH, Beschluss vom 27. Nov
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