Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 176

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 176
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Z

(1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei
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Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.
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published on 09/09/2021 17:41

Das Gericht legte im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten die Pflicht auf, einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Test bei den Sitzungen vorzuzeigen. Eine solche Verfügung bestand grundsätzlich für alle Verfahrensbeteiligte und di
published on 10/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 3/16 vom 10. März 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde des Angeklagten gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung ECLI:DE:BGH:20
published on 12/05/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 9 und 10/16 vom 12. Mai 2016 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde der Verteidiger Dr. He. aus , H. aus und R. aus EC
published on 12/05/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 9 und 10/16 vom 12. Mai 2016 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde der Verteidiger Dr. He. aus , H. aus und R. aus EC
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