Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 176

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Z

(1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei
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Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.
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published on 25.11.2024 14:34

Landgericht Erfurt Urteil  vom 23. August 2023 Az.: 2 KLs 542 Js 11498/21       Tenor Der Angeklagte ist der Rechtsbeugung schuldig.   Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur
SubjectsStrafrecht
published on 09.09.2021 17:41

Das Gericht legte im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten die Pflicht auf, einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Test bei den Sitzungen vorzuzeigen. Eine solche Verfügung bestand grundsätzlich für alle Verfahrensbeteiligte und di
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Das Gericht legte im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten die Pflicht auf, einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Test bei den Sitzungen vorzuzeigen. Eine solche Verfügung bestand grundsätzlich für alle Verfahrensbeteiligte und differenzierte hiermit nicht zwischen geimpften und ungeimpften Bürgern. Hiergegen legte der Verteidiger Beschwerde ein, da ein Negativtest seines Erachtens für Geimpfte entbehrlich sei. Diese Beschwerde verwarf das OLG Celle als unbegründet. Das Erfordernis eines Negativtests für alle Verfahrensbeteiligten sei zwar an sich keine Pflicht, die ein Gericht anzuordnen habe. Es sei aber dazu geeignet, die Verbreitung des Covid-19 Virus einzudämmen sowie Ungeimpfte – auch angesichts der aktuell steigenden Inzidenzen, der Anzahl der Verfahrensbeteiligten und der möglichen Länge einer solchen Sitzung – zu schützen. Dieses Urteil wird freilich für jeden einzelnen Bürger der Bundesrepublik relevant - trotz zweifacher Impfung ist bei einigen Ereignissen und Veranstaltungen ein negativer Testnachweis zu erbringen: 

Ende 2020 wurden die ersten Deutschen gegen den Corona-Virus geimpft. Mittlerweile wurden mehr als 100 Millionen Impfdosen verabreicht; vollständig geimpft sind nun in etwa 59,9 % Deutsche.

Verständlicherweise erhofft sich die Bevölkerung durch eine Zweitimpfung mehr Freiheiten – so entfällt zum Beispiel u.U. ein erforderlicher Negativtest für die Gastronomie oder die Quarantäne nach dem Urlaub. Dem ist allerdings nicht immer so. So entschied das OLG Celle zu Beginn des Monats, dass Gerichte die Teilnahme an Verhandlungen auch für Geimpfte von einem negativen Corona-Test abhängig machen können:

Negativer Coronatest erforderlich – auch für Geimpfte

Zu Beginn des streitgegenständlichen Prozesses am Landgericht Hannover ordnete der Vorsitzende für alle Beteiligten der Strafverhandlung an, dass sie den Sitzungssaal nur dann betreten dürfen, wenn sie einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen könnten. Diese Verfügung griff der Verteidiger im Folgenden an – er weise einen vollständigen Impfschutz infolge von zwei Impfungen gegen den Corona-Virus auf.

Die Entscheidung des OLG Celle – Testpflicht auch für Geimpfte ist richtig
Die Antwort gibt uns im Prinzip schon § 176 I des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Das GVG regelt übrigens die Verfassung der Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. 
 
§ 176 I GVG lautet:
 
"Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden."
 
Was hat das zu bedeuten? Gerichte, insb. der Vorsitzende Richter, haben all die Maßnahmen zu treffen, die den ungestörten und gesetzesmäßigen Ablauf einer Verhandlung gewähren. In Zeiten einer Pandemie gehören dazu natürlich auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit Covid-19., so das OLG Celle.
 
Aus diesem Grund verwarf das OLG Celle auch die Beschwerde des Verteidigers mit der Begründung, ein Negativ-Test sei aus dem Grund entbehrlich, weil er zweifach geimpft sei.

Der Senat legte zwar dar, dass ein Gericht im Prinzip zwar nicht dazu verpflichtet sei, eine solche Testpflicht für die Beteiligten im Prozess auszusprechen. Die Eignung einer Testpflicht zum Zwecke der Verringerung des Ansteckungsrisikos würde aber der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Zudem würden zeitgleich weitere Sachverständige zu einer Testpflicht auch für geimpften Personen raten, um so ungeimpfte Bürger schützen zu können. Denn eine Impfung vermag nicht verhindern, dass Geimpfte den Covid-Virus dennoch übertragen.
An einer Strafverhandlung ist eine Vielzahl von Personen beteiligt. Außerdem können sich die Sitzungen in die Länge ziehen. Die Inzidenzwerte steigen weiterhin und die Impfquote ist noch gering. Daraus folge auch, dass eine solche vom Vorsitzenden angeordnete Testpflicht nicht unverhältnismäßig ist.
 
Eines ließ der Senat aufgrund der kürzlich noch anhaltenden Impfstoffknappheit offen: Muss dem Schutz ungeimpfter Verfahrensbeteiligter vielleicht aus dem Grund eine geringere Relevanz zugesprochen werden, weil diese sich durch den Verzicht auf eine Impfung freiwillig selbst gefährden?

published on 10.03.2016 00:00

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published on 12.05.2016 00:00

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