Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 154
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
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published on 30/01/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 274/03 vom 30. Januar 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 753 Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag
published on 18/09/2014 00:00
Tenor
1. Die Antragstellerin wird ermächtigt, die nach Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs der Kammer vom 16. Dezember 2010 dem Antragsgegner obliegende Verpflichtung, den nach den Plänen (Grundriss Kellergeschoss der mit Genehmigungsvermerk
published on 11/07/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Ablieferung eines T
published on 14/06/2017 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil is
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