Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 181
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst besti
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintaus
Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.
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published on 04/09/2001 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB § 339 Zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums ist Rechtsbeugung, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen ge
published on 13/10/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 1 0 u n d 1 1 / 1 5 vom 13. Oktober 2015 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. hier: Beschwerde der S. SE und der B. GmbH & Co. KG gegen s
published on 13/10/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 1 0 u n d 1 1 / 1 5 vom 13. Oktober 2015 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. hier: Beschwerde der S. SE und der B. GmbH & Co. KG gegen s
published on 16/10/2018 00:00
Tenor
Dem Betroffenen wird im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist des § 181 Abs. 1 GVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 0
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(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder...
Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.
(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder...
Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.