Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 101
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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published on 10/08/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/00 vom 10. August 2000 in der Beschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg , Starck, Prof.
published on 12/07/2017 00:00
Tenor
Zuständig ist die Zivilkammer.
Gründe
1
Die Zuständigkeitsbestimmung beruht auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
2
Diese Vorschrift ist bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer desselben G
published on 09/04/2014 00:00
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf das Schweißsystem IP-plus der Klägerin zu 1) gegenüber Dritten wörtlich oder s
published on 11/12/2013 00:00
Tenor
Das Landgericht Krefeld, Zivilkammer ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
1Tatbestand:
2Der Kläger macht Ansprüche wegen einer Insolvenzanfechtung geltend.
3Auf den am 21. Dezember 2010 bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen
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