Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden. Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

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Referenzen - Gesetze | § 177 GVG

§ 177 GVG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 177 GVG wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter


(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu. (2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten


(1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten

Patentgesetz - PatG | § 69


(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgese

Strafprozeßordnung - StPO | § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung


(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nich

Referenzen - Urteile | § 177 GVG

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 177 GVG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10

bei uns veröffentlicht am 25.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 631/10 vom 25. Juli 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO § 231 Abs. 2 AO § 371 Abs. 1 1. Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO kann vorliegen, wenn der Ang

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2009 - XII ZB 169/07

bei uns veröffentlicht am 26.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/07 vom 26. August 2009 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Brüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34 Nr. 1, 45; HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; ZPO § 329 Abs. 1 a) Hat

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - XII ZB 50/06

bei uns veröffentlicht am 02.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50/06 vom 2. September 2009 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; AVAG § 15 Abs. 1 Ein Unterhaltstitel, der erlassen wurde, nachd

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2007 - 1 StR 275/07

bei uns veröffentlicht am 07.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 275/07 vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 beschlossen : Die Revision des Angeklagten Dr. H. gegen das Urteil des Land

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - 3 StR 403/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2010 gemäß

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - BLw 3/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/16 vom 30. März 2017 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemä

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - 1 StR 212/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 1 2 / 1 4 vom 17. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2014 - 1 StR 75/14

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 7 5 / 1 4 vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am 5. August 2014 begonnenen Hauptverhandlung in de

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 31. März 2006 - 3 Ausschl 1/06

bei uns veröffentlicht am 31.03.2006

Tenor Die Verteidigerin Rechtsanwältin A. wird von der weiteren Mitwirkung in dem gegen den Angeklagten E. von der Staatsanwaltschaft M. betriebenen Strafverfahren ausgeschlossen. Rechtsanwältin A. trägt die Kosten des Ausschließungsverfahrens.