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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht

Zeitreise: 01.12.2025‹ § 9§ 11 ›

Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Individualarbeitsrecht a) Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages, b) Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, c) Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, d) Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwer- behinderten und Jugendlichen, e) Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts, 2. Kollektives Arbeitsrecht a) Tarifvertragsrecht, b) Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, c) Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts, 3. Verfahrensrecht.

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