Internetrecht: Streitwert für einen Film auf 50.000 Euro festgesetzt

published on 05/12/2013 14:31
Internetrecht: Streitwert für einen Film auf 50.000 Euro festgesetzt
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, FR,

Author’s summary

Zur Vermutung der Täterschaft bei illegalem Download.
Das LG Köln hat mit dem Urteil vom 11.05.2011 (Az: 28 O 763/10) folgendes entschieden:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den Film „Z“ oder Teile davon im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2010 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1) EUR 10.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk „Z“. Sie beauftragte die Firma M. mit der Überwachung, ob dieses Filmwerk in sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken unerlaubt zum Download angeboten wird. Mit Hilfe der von ihr entwickelten Software „Observer“ stellte die M. fest, dass das Filmwerk „Z“ in dem Peer-to-Peer-Netzwerk D u.a. zu den folgenden Zeitpunkten über die nachfolgend genannten IP-Adressen zum Download bereitgehalten wurde:

25.09.2009, 01:16:02 Uhr, IP-Adresse: ...

26.09.2009, 01:41:51 Uhr, IP-Adresse: ...

26.09.2009, 12:45:48 Uhr, IP-Adresse: ...

27.09.2009, 11:04:13 Uhr, IP-Adresse: ...

28.09.2009, 15:09:26 Uhr, IP-Adresse: ...

Die U AG als zuständiger Internet-Service-Provider erteilte der Klägerin auf eine entsprechende Gestattungsanordnung des Landgerichts Köln vom 27.10.2009, 9 OH 1563/09 die Auskunft, dass diese IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten sämtlich der Beklagten zugewiesen gewesen seien.

Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten und zum Ersatz des materiellen Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auffordern.

Unter dem 14.04.2010 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sodann ohne Angabe eines konkreten Aktenzeichens und ohne sonstigen Bezug eine von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete und im Namen von 9 Unterlassungsschuldnern, darunter der Beklagten, abgegebene Unterlassungserklärung des Inhalts, dass diese sich bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe für jeden Fall Zuwiderhandlung von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und von der zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist, verpflichteten, es zu unterlassen, „geschützte Filmwerke der Unterlassungsgläubigerin oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“ Wegen der Einzelheiten dieser Unterlassungserklärung wird auf Bl. 124 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin hält diese Unterlassungserklärung nicht für ausreichend, da sie einerseits zu weitgehend und zu unbestimmt sei und andererseits auch die Verletzungshandlung der Vervielfältigung nicht erfasse. Sie verfolgt ihr Unterlassungsbegehren deshalb mit der vorliegenden Klage weiter.

Die Klägerin hat dabei neben dem auf Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten gerichteten und zunächst auch die Umsatzsteuer beinhaltenden und auf EUR 1.641,96 lautenden Zahlungsantrag ursprünglich den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der Klägerin, insbesondere den Film „Z“ im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2011 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 hat sie den Unterlassungsantrag abgeändert.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, den Film „Z“ oder Teile davon im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;

b) an die Klägerin EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit und bestreitet in der Sache für ihre Person, die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen zu haben; sie nutze keine Tauschbörsenprogramme. Weiterhin bestreitet sie mit Nichtwissen, dass über ihren Internetanschluss die behauptete Verletzungshandlung überhaupt erfolgt sei. Sie unterhalte ein entsprechend dem Stand der Technik verschlüsseltes drahtloses Netzwerk, zu dem nur die im Haushalt wohnenden erwachsenen Familienangehörigen, namentlich ihr erwachsener Sohn Zugang hätten. Ob dieser Tauschprogramme nutze, wisse sie nicht. Es sei ihr auch nicht zumutbar, ihren Sohn auf das Verbot urheberrechtswidriger Verhaltensweisen hinzuweisen und sein Verhalten zu überwachen, zumal ohnehin keine technischen Möglichkeiten bestünden, die Nutzung von Tauschbörsen durch Familienmitglieder sicher zu unterbinden.

Überdies fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Denn sie habe schon unter dem 16.02.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nach welcher sie sich bei Meidung einer Vertragsstrafe, de ren Höhe für jeden Fall Zuwiderhandlung von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und von der zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist, verpflichtet habe, es zu unterlassen, „geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“ Wegen der Einzelheiten dieser Unterlassungserklärung, deren Existenz und Zugang die Klägerin bestreitet, wird auf Bl. 126f d. A. Bezug genommen.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass Abmahnkosten auch deshalb nicht zu ersetzen seien, weil die Abmahnung zum einen rechtsmissbräuchlich sei, da die Klägerin im reinen Gebührenerzielungsinteresse massenhaft die Nutzer der Tauschbörsen abmahne, nicht jedoch gegen die Erstanbieter vorgehe und zum anderen davon auszugehen sei, dass die Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten eine abweichende Gebührenvereinbarung getroffen habe. Jedenfalls aber liege ein Fall von § 97a Abs. 2 UrhG vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und mit den zuletzt gestellten Anträgen auch begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Die Verletzungshandlung ist überall dort begangen, wo das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, ein Download also erfolgen kann. Insoweit besteht Begehungsgefahr jedenfalls auch im Bezirk des Landgerichts Köln, in dem der Download auch bestimmungsgemäß möglich war und künftig erfolgen könnte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, § 32 ZPO begründe eine Zuständigkeit nur insoweit, als das angegangene Gericht das sachnächste sei, lässt sich diese Einschränkung weder dem Gesetz noch der in Bezug genommenen Entscheidung BGH VI ZR 217/08 v. 10.11.2009 entnehmen. Insbesondere aus letzterer lässt sich - ungeachtet des Umstandes, dass sich diese Entscheidung im Unterschied zum vorliegenden Fall mit der internationalen Zuständigkeit, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Begründung und nicht der Verneinung der Zuständigkeit befasste - nur entnehmen, dass die bloße Abrufbarkeit einer Website nicht genügt. Daran hat auch die Kammer keinen Zweifel; entscheidend ist vielmehr, dass sich die Website bestimmungsgemäß auch an im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässige Nutzer richtet und die Rechtsverletzung daher auch in diesem droht. Dies ist bei der hier streitgegenständlichen Verletzung von Urheberrechten im Rahmen von Tauschbörsen schon nach dem Wesen derselben, die auf der Basis der Vernetzung ihrer Nutzer funktionieren, der Fall.
Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen auch begründet.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97 Abs. 1, 2, 16, 19a UrhG. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 15, 31 UrhG an dem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG) „Z“. In diese Rechte hat die Beklagte rechtswidrig eingegriffen, indem über ihren Internetanschluss das Filmwerk ohne Zustimmung der Klägerin über das Peer-to-Peer-Netzwerk D zu den genannten fünf Zeitpunkten zum Download bereitgehalten und damit vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) wurde.

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Zwar trifft grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte. Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH v. 12.05.2010, I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von welcher aus die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Klägerin hat den Vermutungstatbestand dargetan und die Beklagte ist diesem weder ausreichend entgegengetreten, noch ist es ihr nach ihrem Verteidigungsvorbringen gelungen, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Sie ist daher auf der Grundlage ihres eigenen Verteidigungsvorbringens bereits als aktive Täterin bzw. unmittelbare Handlungsstörerin anzusehen; jedenfalls aber wäre sie als Zustandsstörerin anzusehen.

Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, die dessen sekundäre Darlegungslast begründet, setzt voraus, dass feststeht, dass das geschützte Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagten zugeordnet war. Hierzu hat die Klägerin die Ermittlungsprotokolle der Firma M sowie die Auskünfte der DTAG als Internet-Service-Provider vorgelegt. Dem ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht bestritten, dass die IP-Adressen zutreffend ermittelt und zugeordnet wurden, was allein den Vermutungstatbestand erfüllt und die Vermutungsfolge begründet. Sie hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass über ihren Internetanschluss eine Rechtsverletzung erfolgt sei. Das aber liegt zum einen sowohl sie selbst betreffend als auch bezüglich der Familienmitglieder, die sie zur Not befragen muss, in ihrem eigenen Erkenntnis- und Verantwortungsbereich und kann deshalb nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Die Beklagte hätte vielmehr ausdrücklich bestreiten müssen, dass weder sie, noch die Familienmitglieder die Rechtsverletzung begangen haben. Zum anderen kommt hinzu, dass dieses Bestreiten nicht den Vermutungstatbestand sondern die Vermutungsfolge betrifft.

Demnach ist davon auszugehen, dass das geschützte Werk „Z“ von IP-Adressen aus, die zu den fraglichen Zeitpunkten der Beklagten zugeordnet waren, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Nach der Entscheidung BGH I ZR 121/08 v. 12.05.2010 - Sommer unseres Lebens - besteht die tatsächliche Vermutung dafür, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von welcher aus die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände dartut, die einen abweichenden Geschehensablauf nahelegen. Ein bloß einfaches Bestreiten der eigenen Täterschaft genügt daher nicht.

Vorliegend hat sich die Einlassung der Beklagten indes zunächst in einem bloß einfachen Bestreiten der eigenen Täterschaft und dem Hinweis, dass noch andere erwachsene Familienmitglieder Zugang zu dem Internet gehabt hätten, erschöpft. In der Duplik konkretisierte die Beklagte ihren Vortrag dahingehend, dass auch ihr im Haushalt lebender erwachsener Sohn Zugang zu dem Internetanschluss gehabt habe, sie aber nicht wisse, ob dieser Tauschbörsen genutzt habe.

Nach Auffassung der Kammer genügt dieser Vortrag den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht. Zwar hat das OLG Köln in einer Entscheidung 6 W 42/11 vom 06.04.2011 hieran keine hohen Anforderungen gestellt und bereits in dem Umstand, dass der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Beklagten unstreitig ebenfalls Zugriff auf das Internet gehabt habe, die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf erkannt, weil auch der Ehemann die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Hieraus kann nach Auffassung der Kammer indes nicht der Schluss gezogen werden, dass bereits jeder Hinweis auf die Zugangsmöglichkeit einer dritten Person ohne weitere Nachforschung und Darlegung zu deren Tätigkeit ausreichend wäre, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Denn würde man den schlichten Hinweis auf eine dritte Person als ausreichend ansehen, fiele die vom BGH in der Entscheidung Sommer unseres Lebens aufgestellte tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, die ihren Grund in der Beweisnot des Rechteinhabers findet, im Ergebnis in sich zusammen. Denn dann bestünde für den Rechteinhaber das Risiko, dass der Anschlussinhaber durch Bestreiten der eigenen Täterschaft und den bloßen Verweis auf die Möglichkeit einer Tatbegehung durch einen Dritten die tatsächliche Vermutung widerlegt und sich hinsichtlich seiner dann nur noch in Betracht kommenden Störereigenschaft entlastet, umgekehrt aber der in Bezug genommene Dritte wiederum die Verantwortlichkeit unter Hinweis auf den Anschlussinhaber abstreitet. Nimmt man die sekundäre Darlegungslast und die sie tragenden Erwägungen ernst, muss daher nach Auffassung der Kammer zumindest „Roß und Reiter“ genannt und mitgeteilt werden, wer die Tat begangen hat. Denn nur dann kann der Kläger, zu dessen Gunsten und wegen dessen Unkenntnis der tatsächlichen Umstände die Vermutung überhaupt besteht, den Prozess sachgerecht fortführen, da eine Störereigenschaft an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpft, je nachdem ob die Tat durch Haushaltsangehörige (unterbliebene Belehrung/Kontrolle) oder durch außenstehende Dritte begangen sein soll (unterbliebene Sicherung des Anschlusses). Das setzt voraus, dass die Beklagte mitteilt, ob und wenn ja welcher Haushaltsangehörige die Tat begangen hat oder dass sie auch für diese eine Tatbegehung substantiiert bestreitet, so dass nur eine Tatbegehung durch außenstehende Dritte in Betracht kommt. Die Beklagte muss sich deshalb zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast entscheiden, ob sie in einem ersten Schritt in Zweifel zieht, dass die Rechtsverletzung überhaupt über ihren Internetanschluss erfolgte und dann in einem zweiten Schritt entweder für ihre Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder und unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreitet oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreitet und auf einen Dritten verweist, was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordert. An einem solchen Vortrag fehlt es hier, so dass die tatsächliche Vermutung gegen die Beklagte streitet.

Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Beklagte jedenfalls als Störerin haftbar. Störer ist grundsätzlich jeder, der in irgendeiner Weise adäquat kausal zu Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Um eine ausufernde Haftung zu vermeiden, ist allerdings die Verletzung von Prüfpflichten erforderlich, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH v. 12.05.2010 - Sommer unseres Lebens).

Eine solche Verletzung von Prüfpflichten liegt zum einen vor, soweit der W-Lan Anschluss nicht ordnungsgemäß gesichert ist. Auch hierzu hat die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorzutragen. Dem ist sie nicht nachgekommen: sie hat lediglich unsubstantiiert erklärt, eine dem Stand der Technik eingesetzte Verschlüsselung eingesetzt zu haben, weswegen Fremden der Zugang zu ihrem Anschluss unmöglich gewesen sei. Weitere Ausführungen zur Art der Verschlüsselung macht sie nicht. Für eine Verletzungshandlung durch Dritte würde die Beklagte daher als Störerin auf Unterlassung haften.

Dies gilt ebenso, wenn die Verletzungshandlung nicht durch Dritte, sondern durch die grundsätzlich zur Nutzung des Internetanschlusses berechtigten Familienmitglieder erfolgt wäre. Zwar mag man erwägen, dass eine Aufklärungs- und Überprüfungspflicht gegenüber dem Ehegatten unzumutbar ist, denn auch wenn der Telefon- und Internetanschluss - wie häufig - nur auf einen der Ehegatten angemeldet ist, werden die Ehegatten entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft doch von einem gemeinsamen Anschluss ausgehen, zumal sie nach § 1357 BGB auch beide wirtschaftlich dafür einzustehen hätte. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn dieses Argument überzeugt nicht gegenüber sämtlichen anderen Familienmitgliedern, Lebensgefährten oder sonstigen Hausgenossen. Denn diese sind nicht Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft, sondern ihnen wird Teilhabe lediglich gestattet. In diesen Fällen aber ist es nach Auffassung der Kammer nicht unzumutbar, auf die Einhaltung der Grenzen ordnungsgemäßer Nutzung zu drängen.

Die Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert. Sie ist auch weder durch die Unterlassungserklärung vom 14.04.2010 noch durch diejenige vom 16.02.2010 entfallen. Diese Unterlassungsverpflichtungserklärungen sind einerseits schon inhaltlich unbestimmt, indem sie sich ohne Konkretisierung und ohne Rücksicht auf den konkreten Gegenstand der Abmahnung auf sämtliche „geschützte Werke“ der Klägerin beziehen. Überdies begründet die darin liegende Weite der Erklärung auch durchgreifende Zweifel an deren Ernsthaftigkeit.

Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bestehen keine Anhaltspunkte. Die Rechteinhaber dürfen grundsätzlich frei entscheiden, gegen welche Verletzer sie vorgehen. Im Übrigen fehlt auch jeder greifbare Vortrag dazu, dass die Klägerin gerade nicht gegen die Erstverletzer vorgeht.

Aus den vorgenannten Gründen war zugleich die Abmahnung berechtigt, so dass auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht (§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG). Dieser ist - so wie er mit der Klagebeschränkung geltend gemacht wird, nämlich ohne Umsatzsteuer - grundsätzlich zutreffend berechnet. Gegen den zugrunde gelegten Streitwert von EUR 50.000,00 bestehen bei einem Kinofilm der vorliegenden Art keine Bedenken. Auch der Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Es liegt auch kein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vor, denn angesichts des Umstandes, dass die Rechtsverletzung an einem Kinofilm erfolgte, ist die Schwelle der Unerheblichkeit überschritten, zumal wenn man berücksichtigt, dass dieser Film nach den Darlegungen der Klägerin zu fünf Zeitpunkten angeboten wurde.

Soweit die Beklagte schließlich behauptet, die Klägerin habe mit ihren Anwälten ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart, erfolgt dies erkennbar ins Blaue hinein und ist deshalb unbeachtlich. Ob nach einer außergerichtlichen Einigung weniger verlangt wird, kann dahinstehen, da nachträgliche Einigungen über die Gebührenhöhe nicht per se untersagt sind.

Show what you know!
9 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe
54 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

21/01/2011 10:10

Anwalt für Internetrecht und IT-Recht - Urheberrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
05/12/2013 14:40

Zur Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung eines Musikalbums über Filesharing-Netzwerke.
21/01/2011 15:14

Das Merkmal einer Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ setzt Rechtsverletzung von erheblicher Schwere voraus, die über den Bereich einer Nutzung zum privaten Gebrauch hinausgeht - OLG Schleswig vom 05.02.10-Az:6 W 26/09
18/04/2013 15:50

Verstoß gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 I UWG
Artikel zu Internetrecht und IT-Recht

Annotations

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.