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§ 22Amtlich · § 5 UrhG

Antragstellung

Zeitreise: 01.12.2025‹ § 21§ 23 ›

(1) Der Antrag, die Führung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt zu gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen, der die Antragstellerin oder der Antragsteller angehört.

(2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Antrag die Zusammen- setzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.

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