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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht

Zeitreise: 01.12.2025‹ § 11§ 13 ›

Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen: 1. materielles Ehe- , Familien - und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft, 2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht, 3. Internationales Privatrecht im Familienrecht, 4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.

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